KG - Beschluss vom 08.08.2017
1 W 187/17
Normen:
BGB § 1617; BGB § 1617a; BGB § 1617b; PStV § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen III 577/16

Verfahren des Standesbeamten bei nicht nachgewiesener Identität beider Eltern eines zum Geburtenregister angemeldeten Kindes

KG, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 1 W 187/17 - Aktenzeichen 1 W 193/17

DRsp Nr. 2017/12127

Verfahren des Standesbeamten bei nicht nachgewiesener Identität beider Eltern eines zum Geburtenregister angemeldeten Kindes

Ist die Identität beider Eltern nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes gemäß §§ 1617, 1617a, 1617b BGB sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl. Das Fehlen des Nachweises, dass es sich bei dem mitgeteilten Namen um den von dem jeweiligen Elternteil personenstandsrechtlich zu führenden Namen handelt, ist im Geburtsregistereintrag des Kindes mit einem Zusatz nach § 35 Abs. 1 PStV zu kennzeichnen.

Die Beschwerdeverfahren - 1 W 187/17 - und - 1 W 193/17 - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 1 W 187/17 führt.

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geburtsname "A####" des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden ist.

Normenkette:

BGB § 1617; BGB § 1617a; BGB § 1617b; PStV § 35 Abs. 1;

Gründe:

I.