Verfahren nach § 18a Hausrats-VO in Verbindung mit § 1361b BGB neben dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
OLG Köln, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 25 UF 204/93
DRsp Nr. 1994/2039
Verfahren nach § 18a Hausrats-VO in Verbindung mit § 1361bBGB neben dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
1. Das Verfahren nach § 18 a Hausrats-VO in Verbindung mit § 1361 bBGB ist neben dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässig.2. Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Alleineigentümer-Ehegatten kann auch dann in Betracht kommen, wenn der andere Teil sie seit langer Zeit allein bewohnt, sofern die Fortdauer dieses Zustandes dem Antragsteller aus beachtenswerten Gründen nicht länger zugemutet werden kann.