OLG Zweibrücken - Beschluß vom 01.03.1996
5 UF 169/95
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 Art. 4 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 893
FamRZ 1997, 108
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 10.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 235/95

Verfahren über die Kindesherausgabe, Begriff des Rückführungsfalls

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 5 UF 169/95

DRsp Nr. 1997/5656

Verfahren über die Kindesherausgabe, Begriff des Rückführungsfalls

»1. Ein Rückführungsfall liegt nicht vor, wenn Eltern mit ihren ehegemeinschaftlichen minderjährigen Kindern den bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Vertragsstaat (hier: Frankreich) verlassen und - ohne eine Verabredung über den Aufenthalt der Familie zu treffen - in einen anderen Vertragsstaat (hier: USA) reisen, in welchem sie früher einmal einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, und ein Elternteil nach zwei Wochen ohne Einverständnis des anderen Elternteils mit den Kindern in einen dritten Vertragsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) übersiedelt.2. Das Verfahren über die Kindesherausgabe ist vom Familiengericht - oder im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegericht - auszusetzen, bis das Vormundschaftsgericht über den vom Jugendamt nach Art. 1 KJHG § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII gestellten Antrag entschieden hat.«

Normenkette:

HKiEntÜ Art. 3 Art. 4 Art. 12 Abs. 1 ; SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Die beteiligten Eltern, beide amerikanische Staatsangehörige, haben am...... in....geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder A., geboren am....., und B., geboren am.....hervorgegangen. Die Kinder besitzen ebenfalls die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika.