BGH - Beschluss vom 25.02.2009
XII ZB 224/06
Normen:
BrüsselEWG-Übk Art. 36 Abs. 1; AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 727
BGHZ 180, 88
FamRBInt 2009, 54
FamRZ 2009, 858
FuR 2009, 402
MDR 2009, 692
NJW-RR 2009, 1000
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 60/06
LG Karlsruhe, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 143/05

Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil; Voraussetzungen einer zulässigen Geltendmachung von Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch i.R.e. Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 224/06

DRsp Nr. 2009/8218

Verfahren um die Vollstreckbarerklärung der Unterhaltsentscheidung aus einem spanischen Verbundurteil; Voraussetzungen einer zulässigen Geltendmachung von Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch i.R.e. Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung

Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausländischen Urteils unberührt bleibt und die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausländischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.).

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 24.942 EUR

Normenkette:

BrüsselEWG-Übk Art. 36 Abs. 1; AVAG § 12 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 1;

Gründe:

I.