OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.06.2017
9 UF 190/16
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 1671 Abs. 4; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 263/13

Verfahren und Entscheidung des Familiengerichts bei gegenläufigen Sorgerechtsanträgen beider Elternteile

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 9 UF 190/16

DRsp Nr. 2018/10318

Verfahren und Entscheidung des Familiengerichts bei gegenläufigen Sorgerechtsanträgen beider Elternteile

1. Ist in einem Verfahren nach § 1671 BGB der ernstzunehmende Verdacht einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB aufgekommen, der durch die jeweils beantragten Sorgerechtsübertragungen nicht beseitigt werden kann, so darf das Familiengericht nicht den oder die Elternanträge als zur Zeit unbegründet zurück weisen und dann ein neues Verfahren nach § 1666 BGB einleiten, sondern hat in einem einheitlichen Verfahren zu untersuchen und zu entscheiden, welche Vorschrift nach dem von Amts wegen aufgeklärten Sachverhalt anzuwenden ist und welche Entscheidung zur elterlichen Sorge für das Kind und zum bestmöglichen Schutz des Kindeswohls zu treffen ist. 2. Ist das Elternverhältnis restlos zerrüttet und gibt es nicht den Hauch einer von gegenseitigem Respekt und Vertrauen in eine ausschließlich kindzentrierte Herangehensweise zur Problemlösung getragene Kommunikation oder Kooperation, so kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nicht für Teilbereiche bleiben. 3. Erscheinen beide Eltern nicht ohne Einschränkung zur Erziehung des Kindes geeignet, so ist denjenigen die elterliche Sorge zu übertragen, der dem Kindeswohl weniger schadet.