OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.07.2000
5 WF 64/00
Normen:
BSHG § 91 ; UVG § 7 ; ZPO § 646, § 652 ;
Vorinstanzen:
AG Speyer - 41 F 611/92.eA III,

Verfahren, vereinfachtes; Leistungen, künftige; Unterhaltsvorschuss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 5 WF 64/00

DRsp Nr. 2000/9610

Verfahren, vereinfachtes; Leistungen, künftige; Unterhaltsvorschuss

»Ein Sozialhilfeträger kann künftige Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht im vereinfachten Verfahren geltend machen.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; UVG § 7 ; ZPO § 646, § 652 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 c ZPO unstatthaft und auch nicht wegen greifbarer Rechtswidrigkeit deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die einstweilige Anordnung erst nach Rechtskraft der Scheidung erlassen worden ist.