OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.08.1999
9 UF 179/99
Normen:
FGG § 50b Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 179/99

Verfahren vor Erlaß einer Verbleibensanordnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 9 UF 179/99

DRsp Nr. 2001/7537

Verfahren vor Erlaß einer Verbleibensanordnung

Vor einer Entscheidung über den Verbleib eines Kindes in einer Pflegefamilie sind in der Regel die leiblichen Eltern zu hören.

Normenkette:

FGG § 50b Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1632 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Pflegemutter des am 23. November 1993 geborenen Kindes ... . Seit September 1994 lebt das Kind im Haushalt der Antragstellerin und derer beider 3 1/2 bzw. 2 1/2 Jahre alten leiblichen Kinder. Der Vater des betroffenen Kindes, der ebenfalls zunächst im Haushalt mit der Antragstellerin zusammenlebte, wurde am 1. November 1997 inhaftiert.

Die elterliche Sorge für das betroffene Kind wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. Februar 1998 auf das Jugendamt des Landkreises ... übertragen. Das Jugendamt beabsichtigt nunmehr die Herausnahme des betroffenen Kindes aus dem Haushalt der Antragstellerin und die Rückführung zur leiblichen Mutter.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 1999 hat das Amtsgericht Oranienburg den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer vorläufigen Anordnung darüber, dass das betroffene Kind vorläufig bei ihr verbleibe, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie erneut den Erlass der Verbleibensanordnung begehrt.

II.