SchlHOLG - Beschluss vom 03.09.2020
15 WF 148/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; StPO § 26a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 20.08.2020

Verfahren wegen KindeswohlgefährdungSofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines AblehnungsgesuchsRechtsmissbräuchliches AblehnungsgesuchAblehnungsgesuch nach Zugang einer TerminsladungAblehnungsgesuch als reflexhafte Reaktion auf jegliches richterliches Handeln

SchlHOLG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 15 WF 148/20

DRsp Nr. 2022/6203

Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch Ablehnungsgesuch nach Zugang einer Terminsladung Ablehnungsgesuch als reflexhafte Reaktion auf jegliches richterliches Handeln

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern vom 23. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FamFG § 6 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; StPO § 26a Abs. 1;

Gründe

I.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung gem. §§ 1666, 1666a BGB hatten die Kindeseltern mit Schreiben vom 2. Mai 2020 den zuständigen Richter am Amtsgericht.abgelehnt. Nach dienstlicher Stellungnahme des abgelehnten Richters hatte das Amtsgericht Neumünster das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts. als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin lehnten die Kindeseltern mit Schreiben vom 22. Mai 2020 den Direktor des Amtsgerichts ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 25. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts als unzulässig verworfen.