Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern vom 23. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.
I.
In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung gem. §§ 1666, 1666a BGB hatten die Kindeseltern mit Schreiben vom 2. Mai 2020 den zuständigen Richter am Amtsgericht.abgelehnt. Nach dienstlicher Stellungnahme des abgelehnten Richters hatte das Amtsgericht Neumünster das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts. als unbegründet zurückgewiesen.
Daraufhin lehnten die Kindeseltern mit Schreiben vom 22. Mai 2020 den Direktor des Amtsgerichts ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 25. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts als unzulässig verworfen.
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