OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2019
15 W 377/18
Normen:
PStG § 48;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 73 III 134/18

Verfahren zur Berichtigung eines Geburteneintrags hinsichtlich der Person des VatersPränatale Anerkennung einer VaterschaftSperrung durch eine Vaterschaft kraft Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 15 W 377/18

DRsp Nr. 2020/2129

Verfahren zur Berichtigung eines Geburteneintrags hinsichtlich der Person des Vaters Pränatale Anerkennung einer Vaterschaft Sperrung durch eine Vaterschaft kraft Ehe

1. Auch bei einer pränatalen Anerkennung gilt der Vorrang der ehelich begründeten Vaterschaft. 2. Eine vorgeburtlich erklärte Vaterschaftsanerkennung wird durch eine Vaterschaft kraft Ehe gesperrt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen

Normenkette:

PStG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2), Angehörige des Staates Nordmazedonien (bis 11. Februar 2019: Mazedonien), brachte am 27. Dezember 2016 in Essen die Beteiligte zu 1) zur Welt. Die Kindsmutter war verheiratet gewesen mit dem mittlerweile verstorbenen mazedonischen Staatsangehörigen F T. Die Ehe der Kindesmutter und des Herrn F T wurde durch Urteil des Amtsgerichts Skopje (Nordmazedonien) vom 28. Oktober 2016, rechtskräftig am gleichen Tage, geschieden. Aus der Ehe stammen drei weitere minderjährige Kinder. Auch nach der Scheidung lebte die Beteiligte zu 2) mit den Kindern und ihrem geschiedenen Ehemann bis zu dessen Tode zusammen unter der gleichen Anschrift eines städtischen Flüchtlingsheims.