SchlHOLG - Beschluss vom 07.05.2020
13 UF 4/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 05.12.2019

Verfahren zur Überprüfung einer KindeswohlgefährdungUnterbliebene erneute Anhörung der betroffenen Kinder

SchlHOLG, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 13 UF 4/20

DRsp Nr. 2020/10071

Verfahren zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung Unterbliebene erneute Anhörung der betroffenen Kinder

Familiengerichtliches Verfahren bei Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen, insbesondere eines Sozialpädagogen; Nachweis des Erwerbs ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation. Orientierungssätze: Anforderungen an den Beweisbeschluss und an die Qualifikation des für ein familienpsychologisches Gutachten hinzuzuziehenden Sachverständigen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 25.12.2019 und die Beschwerde des Kindesvaters vom 01.01.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 05.12.2019 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Meldorf zurückverwiesen.

II.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.