Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.03.2020 (
I.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine Tochter A B, geboren am xx.xx.2011. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung haben sie nicht abgegeben.
Der Kindesvater befindet sich noch bis zum 28.11.2020 in Strafhaft. Ein Kontakt zu seiner Tochter hat spätestens zuletzt im Jahr 2014 stattgefunden.
Bereits im Jahr 2016 hat der Antragsteller ein Verfahren geführt, mit dem er die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge begehrt hat (
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