BGH - Beschluss vom 05.06.2024
XII ZB 463/23
Normen:
FamFG § 62 Abs. 1; BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1580
MDR 2024, 1253
NJW 2024, 3228
FGPrax 2024, 227
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 160 XVII 43/23
LG Berlin, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 134/23

Verfahren zur Unterbringung eines Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Selbstgefährdung eines Betroffenen

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen XII ZB 463/23

DRsp Nr. 2024/10873

Verfahren zur Unterbringung eines Betroffenen in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Selbstgefährdung eines Betroffenen

a) Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung genehmigt oder angeordnet wurde, aufzuheben, wenn es zu der Erkenntnis gelangt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die vom Betreuungsgericht genehmigte Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vorliegen oder schon zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen haben. b) Eine Aufrechterhaltung der erstinstanzlich erteilten Unterbringungsgenehmigung für eine "Übergangsfrist" ist nicht möglich, weil es hierfür an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. c) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn und soweit das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 226/15 - FamRZ 2015, 2050).

Tenor