BGH - Beschluss vom 12.05.2021
XII ZB 34/21
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 230, 49
FamRB 2021, 413
FamRZ 2021, 1402
MDR 2021, 1412
NJW 2021, 2734
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 621 F 1070/20
OLG Frankfurt/Main, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 188/20

Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung

BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen XII ZB 34/21

DRsp Nr. 2021/10744

Verfahrensfähigkeit eines Minderjährigen in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung

a) In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.b) Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die 16 Jahre alte Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, das auf ihre Anregung eingeleitet worden ist.

Die im August 2004 geborene Antragstellerin war bis Anfang November 2020 auf Veranlassung des Jugendamts und mit Zustimmung ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (Beteiligte zu 1) in einer Jugendwohngruppe untergebracht. Nach Beendigung dieser Maßnahme am 3. November 2020 zog sie zu ihrem volljährigen Freund und wurde am 5. November 2020 vom Jugendamt kurzzeitig in Obhut genommen.