OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2012
4 UF 158/12
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 51; BGB § 107; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 92
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 239/11

Verfahrensfähigkeit eines minderjährigen Kindes hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen 4 UF 158/12

DRsp Nr. 2012/23620

Verfahrensfähigkeit eines minderjährigen Kindes hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

1. Mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des minderjährigen Kindes zum Vater entfällt die Befugnis der Kindesmutter, gegen diesen Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen.2. Dies gilt bei einem Obhutswechsel auch rückwirkend hinsichtlich derjenigen Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind.

Tenor

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 04.07.2012 erlassenen Beschluss - 32 F 239/11 - auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben, seinen Antrag, den Antragsgegner unter Abänderung der Unterhaltsurkunde des Jugendamts der Stadt C vom 17.08.2011 zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts für die jeweilige Altersstufe zu verpflichten, als unzulässig zurückzuweisen und seiner Mutter die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Für den Antragsteller besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.12.2012.