SchlHOLG - Beschluss vom 08.11.2018
8 WF 170/18
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 14.08.2018

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeVerfahrensfähigkeit einer siebzehnjährigen Jugendlichen in einer ihre Person betreffenden Kindschaftssache

SchlHOLG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 8 WF 170/18

DRsp Nr. 2019/17257

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Verfahrensfähigkeit einer siebzehnjährigen Jugendlichen in einer ihre Person betreffenden Kindschaftssache

Jugendliche sind in Kindschaftssachen, die ihre Person betreffen, verfahrensfähig, soweit sie ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Ein solches Recht ist das Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge nach §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Jugendliche können in einer solchen Kindschaftssache einen eigenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Orientierungssätze: Zur Verfahrensfähigkeit von Jugendlichen in Kindschaftssachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Jugendlichen V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 14. August 2018 geändert und wie folgt gefasst:

a) Der Jugendlichen ... wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin W. beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde der 17-jährigen Jugendlichen V. richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer ihre Person betreffenden Kindschaftssache.