OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2021
6 UF 79/21
Normen:
§ 158 Abs 2 Nr 2 FamFG; § 1666 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2022, 182
FamRZ 2021, 1817
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 180/21

Anforderungen an das Verfahren bei (teilweiser) Entziehung des Sorgerechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 79/21

DRsp Nr. 2021/11378

Anforderungen an das Verfahren bei (teilweiser) Entziehung des Sorgerechts

Gem. § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist in Verfahren mit dem Gegenstand der teilweisen oder vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge ein Verfahrensbeistand für das betroffene Kind zu bestellen. Unterbleibt dies, so ist die Entscheidung im Beschwerderechtszug aufzuheben, weil ein gem. § 7 FamFG notwendig am Verfahren zu Beteiligender fehlerhaft nicht hinzugezogen worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 31.03.2021 wird einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Stadt1, bewilligt.

Normenkette:

§ 158 Abs 2 Nr 2 FamFG; § 1666 BGB;

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich gegen die Entziehung von Teilen des Sorgerechts für ihre 16-jährige Tochter.