Der Senat weist darauf hin, dass es unabhängig von der Frage nach der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers hier an der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Abänderungsantrags fehlen könnte.
Es besteht die Möglichkeit zur Rücknahme der Beschwerde/Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderung einer Jugendamtsurkunde, mit welcher er sich zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet hat. Er macht geltend, nicht mehr leistungsfähig zu sein, da sich eine Änderung seiner tatsächlichen und wirtschaftlichen Situation dadurch ergeben habe, dass er am ....2018 Vater eines weiteren Kindes ...[A] geworden sei. Mit dessen Mutter sei er verheiratet. Aus diesem Grund sei er gegenüber der am ....2012 geborenen Antragsgegnerin nur noch in der Lage, im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2024 monatlich 302,00 €, für den Monat Juli 2024 239,00 € und ab August 2024 monatlich 202,00 € Kindesunterhalt zu zahlen.
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Es bestehen schon Bedenken, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Abänderung eines Unterhaltstitels hinreichend dargetan hat.
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