OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.10.2022
13 WF 160/22
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 107/21
AG Senftenberg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 107/21

Verfahrenskostenhilfe für ein UmgangsverfahrenBerücksichtigung von ZahlungsverpflichtungenKeine Absetzung eines Betrags für die Anmietung einer GarageAuf Geldstrafen und -bußen zu zahlende Raten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 13 WF 160/22

DRsp Nr. 2022/16610

Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen Keine Absetzung eines Betrags für die Anmietung einer Garage Auf Geldstrafen und -bußen zu zahlende Raten

Auf Geldstrafen und -bußen zu zahlende Raten sind keine nach § 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähigen besonderen Belastungen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 13.10.2021 - 31 F 107/21 - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 13.09.2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten in Höhe von 118 € zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde vom 28.10.2021 (Bl. 48 VKH-Heft) die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren seinen Sohn J... betreffend.