Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 02.01.2018 - 44a
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein von ihm angeregtes Verfahren zur Regelung seines Umgangs mit seinem minderjährigen Sohn.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer über monatliche Nettoeinkünfte von 3.503,00 €, wobei 998,00 € auf Erwerbseinkommen und 2.505,00 € auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.
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