OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2018
15 WF 36/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen F 185/17

Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur UmgangsregelungAbsetzung angemessener Kosten vom EinkommenVerbot einer reformatio in peiusBloße Änderung von EntscheidungsgründenErgebnis einer Gesamtberechnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2018 - Aktenzeichen 15 WF 36/18

DRsp Nr. 2020/6045

Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Umgangsregelung Absetzung angemessener Kosten vom Einkommen Verbot einer reformatio in peius Bloße Änderung von Entscheidungsgründen Ergebnis einer Gesamtberechnung

1. Die bloße Änderung von Entscheidungsgründen ist kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. 2. Eine Änderung liegt u.a. dann vor, wenn lediglich die Änderung unselbständiger Rechnungsposten eines Gesamtbetrages erfolgt, soweit das Ergebnis der Gesamtberechnung nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers geändert wird.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 02.01.2018 - 44a F 185/17 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein von ihm angeregtes Verfahren zur Regelung seines Umgangs mit seinem minderjährigen Sohn.

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verfügt der Beschwerdeführer über monatliche Nettoeinkünfte von 3.503,00 €, wobei 998,00 € auf Erwerbseinkommen und 2.505,00 € auf den Bezug von Übergangsbeihilfe entfallen.