OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2020
25 WF 149/20
Normen:
IPRG Art. 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 75/17

Verfahrenskostenhilfe für ein ZugewinnausgleichsverfahrenAbgrenzung der deutschen und der türkischen Güterrechtsvorschriften

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 25 WF 149/20

DRsp Nr. 2021/1187

Verfahrenskostenhilfe für ein Zugewinnausgleichsverfahren Abgrenzung der deutschen und der türkischen Güterrechtsvorschriften

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 10. Juni 2020 (322 F 75/17) dahin abgeändert, dass der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 81.732, 74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz bewilligt wird.

Normenkette:

IPRG Art. 15 Abs. 2;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.

Hinsichtlich der Auslegung der Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 IPRG verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 1. Juli 2020.