Die sofortige Beschwerde der Frau St. H. vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen.
I.
Im vorliegenden Adoptionsverfahren ist die Beschwerdeführerin die (ebenfalls adoptierte) volljährige Tochter des Annehmenden. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 1769 BGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Daraufhin hat sich für die Beschwerdeführerin ein Rechtsanwalt bestellt, Ausführungen zur Sache gemacht und auf Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Den Verfahrenskostenhilfe-Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die in zulässiger Weise gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den gestellten Verfahrenskostenhilfe-Antrag zurückgewiesen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in §§ 76 f. FamFG i. V. m. § 114 ZPO erfolgt allein zugunsten eines Verfahrensbeteiligten; diese Stellung kommt der - allein anzuhörenden - Beschwerdeführerin nicht zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|