OLG Dresden - Beschluss vom 10.09.2021
20 WF 697/21
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 33
MDR 2022, 271
Vorinstanzen:
AG Marienberg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 316/21

Verfahrenskostenhilfe für eine EhesacheGesetzliche Definition des EinkommensZahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen UrlaubsZu berücksichtigendes Einkommen des Arbeitnehmers

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 20 WF 697/21

DRsp Nr. 2021/16421

Verfahrenskostenhilfe für eine Ehesache Gesetzliche Definition des Einkommens Zahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs Zu berücksichtigendes Einkommen des Arbeitnehmers

Die Zahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs ist kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen des Arbeitnehmers. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung vor Einleitung des Verfahrens erhalten hat, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marienberg vom 23.07.2021 - 2 F 316/21 - in Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind nachfolgende Zahlungen an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten:

monatliche Raten i.H.v. 45,00 € zahlbar aus dem Einkommen zum 1. des Monats erstmals am 01.11.2021.

Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.