OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.01.2022
1 WF 184/21
Normen:
BGB § 1600b Abs. 2 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 250 F 180/21

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf VaterschaftsanfechtungMitwirkung an einer wahrheitswidrigen VaterschaftsanerkennungMutwilligkeit einer Rechtsverfolgung (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 1 WF 184/21

DRsp Nr. 2022/11277

Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung Mitwirkung an einer wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennung Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung (vorliegend verneint)

Tenor

wird dem Antragsteller auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 03.11.2021 für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (B) in Köln bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 2 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das zulässige Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller sein vom Amtsgericht abgelehntes Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung weiterverfolgt, hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Rechtsverfolgung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die vom Antragsteller begehrte Anfechtung der Vaterschaft sind schlüssig dargelegt.

a)