wird dem Antragsteller auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 03.11.2021 für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt (B) in Köln bewilligt.
I.
Das zulässige Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller sein vom Amtsgericht abgelehntes Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf Vaterschaftsanfechtung weiterverfolgt, hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Rechtsverfolgung kann eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht abgesprochen werden. Die Voraussetzungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die vom Antragsteller begehrte Anfechtung der Vaterschaft sind schlüssig dargelegt.
a)
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