OLG Koblenz - Beschluss vom 15.02.2017
7 WF 1158/16
Normen:
BGB § 1631; BGB § 1680; BGB § 1605;
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 161/16

Verfahrenskostenhilfe für einen UnterhaltsstufenantragAnspruch auf FamilienunterhaltZweck einer Auskunft

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 WF 1158/16

DRsp Nr. 2020/14757

Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsstufenantrag Anspruch auf Familienunterhalt Zweck einer Auskunft

Mit Hilfe einer Auskunft sollen sich der Unterhaltsberechtigte und der -verpflichtete rechtzeitig Gewissheit über die gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verschaffen können, damit sie in der Lage sind, einen Rechtsstreit zu vermeiden oder in einem gerichtlichen Verfahren Forderungen richtig zu bemessen und substantiierte Einwendungen zu erheben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 26.10.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen und der Antragstellerin vor erneuter Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu den aus den nachfolgenden Gründen ersichtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1631; BGB § 1680; BGB § 1605;

Gründe

Die Antragstellerin ist die Ehefrau des Antragsgegners.

Sie leidet an einer fortgeschrittenen Demenz mit Beeinträchtigung der Sprachverständigung und Sprachproduktion sowie ausgeprägter psychomotorischer Unruhe mit Weglauftendenzen.