OLG Thüringen - Beschluss vom 12.12.2012
1 WF 646/12
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1181/12

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Beiordnung eines Rechtsanwalts im selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 1 WF 646/12

DRsp Nr. 2013/17390

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Beiordnung eines Rechtsanwalts im selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren

1. Das vom Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich wird bei Wiederaufnahme nach dem 1. September 2009 als "selbständige Familiensache" fortgeführt wird und verliert somit seine Eigenschaft als Folgesache. 2. In selbstständigen Versorgungsausgleichssachen i.S.v. § 111 Nr. 7 FamFG ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch § 114 Abs. 1 FamFG vorgeschrieben. Nach § 78 Abs. 2 FamFG erfolgt die Beiordnung eines Anwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. 3. Im Versorgungsausgleichsverfahren sind die Voraussetzungen einer Beiordnung stets als erfüllt anzusehen, denn beim Versorgungsausgleich ist regelmäßig von einer schwierigen Rechtslage auszugehen, da die zu erteilenden Auskünfte und die Berechnungen der Versorgungsträger zu prüfen sind, was bereits Anwälten schwer fällt und daher ungleich mehr juristischen Laien.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 09.11.2012, Az. 2 F 1181/12 wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird im Umfang der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt ....., beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 7; FamFG § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.