Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 19.11.2021 (
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet,
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2; 567 ff ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die begehrte Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht gesondert auszusprechen ist, sondern kraft Gesetzes in dem Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligenden Beschluss vom 18.02.2021enthalten ist.
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