OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2021
9 WF 286/21
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 113 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 272/19

Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für den Abschluss eines notariellen Vertrages über ScheidungsfolgenMöglichkeit der Vereinbarung von Scheidungsfolgen für Beteiligte mit geringem EinkommenFehlender ausdrücklichen Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 9 WF 286/21

DRsp Nr. 2022/1361

Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für den Abschluss eines notariellen Vertrages über Scheidungsfolgen Möglichkeit der Vereinbarung von Scheidungsfolgen für Beteiligte mit geringem Einkommen Fehlender ausdrücklichen Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 19.11.2021 (53 F 272/19) aufgehoben und klarstellend festgehalten, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.02.2020 dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung sich auf den Abschluss des notariellen Vertrages der beteiligten Eheleute über die Scheidungsfolgen vom 15.11.2021 erstreckt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet,

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; FamFG § 113 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2; 567 ff ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die begehrte Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht gesondert auszusprechen ist, sondern kraft Gesetzes in dem Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligenden Beschluss vom 18.02.2021enthalten ist.