Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners stellt eine sofortige Beschwerde i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung dar und ist als solche zulässig. Darauf, ob die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, kommt es nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner, was das Amtsgericht zukünftig beachten wird, entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26, 27 ZPO).
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