OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2003
10 WF 89/03
Normen:
ZPO § 127 ; ZPO § 329 ; ZPO § 572 Abs. 3 (n.F.) ; ZPO § 575 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 504
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 292/02

Verfahrensmangel bei nicht nachgeholter Urteilsbegründung im Rahmen der Abhilfeentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 10 WF 89/03

DRsp Nr. 2003/11595

Verfahrensmangel bei nicht nachgeholter Urteilsbegründung im Rahmen der Abhilfeentscheidung

Ist bei fehlender Urteilsbegründung eine Ausnahme vom Begründungszwang nicht erkennbar, wird die Begründung auch im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nicht nachgeholt, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und zur erneuten Befassung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Ausnahmsweise können Begründungen wegfallen, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz oder sich ohne weiteres aus dem Streitstoff ergeben.

Normenkette:

ZPO § 127 ; ZPO § 329 ; ZPO § 572 Abs. 3 (n.F.) ; ZPO § 575 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners stellt eine sofortige Beschwerde i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung dar und ist als solche zulässig. Darauf, ob die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, kommt es nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner, was das Amtsgericht zukünftig beachten wird, entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26, 27 ZPO).