I.
Durch Beschluß vom 2.8.1999 wurde Frau H. vom Familiengericht W. in einem Verfahren wegen Verbleibs der vier Kinder der Antragsgegnerin in Pflegefamilien als Verfahrenspflegerin bestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird.
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