OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.12.2000
2 WF 91/00
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1, Abs. 3 § 1836a ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 435

Verfahrenspfleger; Umfang der Tätigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 2 WF 91/00

DRsp Nr. 2001/16486

Verfahrenspfleger; Umfang der Tätigkeit

»Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, die Interessen der Kinder wahrzunehmen und im gerichtlichen Verfahren deren Wünsche und Vorstellungen vorzutragen, soweit dies den Kindern aufgrund ihres Alters und bestehender Interessen- bzw. Loyalitätskonflikte nicht möglich ist. Hierzu gehören als außergerichtliche Vorbereitung Gespräche mit den Kindern, Eltern und ggf. Pflegeeltern, ggf. mit Erziehern und Lehrern sowie die Teilnahme an Hilfeplangesprächen im Jugendamt. Zumindest in umfangreichen Angelegenheiten (hier Unterbringung von 4 Kindern in 3 Pflegefamilien) ist auch die Abfassung eines schriftlichen Berichts geboten. Ausnahmsweise konnten auch in Absprache mit dem Gericht wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles die Kosten einer Supervision berücksichtigt werden.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 1908i Abs. 1, Abs. 3 § 1836a ;

Gründe:

I.

Durch Beschluß vom 2.8.1999 wurde Frau H. vom Familiengericht W. in einem Verfahren wegen Verbleibs der vier Kinder der Antragsgegnerin in Pflegefamilien als Verfahrenspflegerin bestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird.