OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.01.2003
8 W 29/03
Normen:
FGG § 50 ; FGG § 56g ;
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 233/00
AG Nagold, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen F 233/00
AG Nagold, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 233/00

Verfahrenspflegervergütung für Begleitung des Umgangs des Vaters mit seinem Kind

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 29/03

DRsp Nr. 2003/15060

Verfahrenspflegervergütung für Begleitung des Umgangs des Vaters mit seinem Kind

»Die Begleitung des Umgangs des Vaters mit seinem Kind liegt außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs eines "Verfahrenspflegers für das Kind". Erteilt das Gericht dem Verfahrenspfleger gleichwohl einen solchen Auftrag, ist der dadurch entstandene Zeitaufwand nur vergütungsfähig, soweit der Verfahrenspfleger auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung vertrauen durfte (Ergänzung zu den Senatsbeschlüssen vom 6.11.2000 (Die Justiz 2002, 411 = OLGRep 2002, 269) und 29.10.2002 (Die Justiz 2003, 85 = OLGRep 2003, 165).«

Normenkette:

FGG § 50 ; FGG § 56g ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Gegenstand dieser Entscheidung sind von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Vergütungsansprüche.

Der Vater des Kindes hatte während des bereits laufenden Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung über ein Umgangsrecht mit seinem Kind gestellt, weil die Mutter den Umgang verweigert hatte. Als auch ein vom Gericht vermittelter Umgang unter Betreuung durch den Kinderschutzbund an der erforderlichen Mitwirkung der Mutter scheiterte, bestellte das Amtsgericht - wie für den Fall des Scheiterns des vereinbarten Umgangs angekündigt - am 2.4.2001 die Verfahrenspflegerin für das Kind und stellte fest, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübe.