OLG Köln - Beschluß vom 26.11.2002
14 UF 193/02
Normen:
ZPO (n.F.) § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1571
NJW-RR 2003, 1151
OLGReport-Köln 2003, 68
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 87/02

Verfahrensrecht; Klagerücknahme

OLG Köln, Beschluß vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 14 UF 193/02

DRsp Nr. 2003/4113

Verfahrensrecht; Klagerücknahme

Nach der Neuregelung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO setzt eine Kostenentscheidung nach Rücknahme der Klage nicht voraus, dass die Klage dem Gegner zugestellt worden ist.

Normenkette:

ZPO (n.F.) § 269 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nach der die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind - dies nach Rücknahme einer vom Kläger eingereichten, den Beklagten aber nicht zugestellten Vollstreckungsgegenklage. Der Kläger ist der Auffassung, billigem Ermessen hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprochen, die Kosten dem Beklagten allein aufzuerlegen; denn der Klage hätte im vollem Umfang stattgegeben werden müssen, wenn nicht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden worden wäre.