Der Kläger wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, nach der die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gegeneinander aufgehoben worden sind - dies nach Rücknahme einer vom Kläger eingereichten, den Beklagten aber nicht zugestellten Vollstreckungsgegenklage. Der Kläger ist der Auffassung, billigem Ermessen hätte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprochen, die Kosten dem Beklagten allein aufzuerlegen; denn der Klage hätte im vollem Umfang stattgegeben werden müssen, wenn nicht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden worden wäre.
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