OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2002
16 W 71/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 11/02
LG Lüneburg, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 11/02

Verfahrensrecht; Prozesskostenhilfe

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 16 W 71/02

DRsp Nr. 2003/813

Verfahrensrecht; Prozesskostenhilfe

»Das der antragstellenden Partei zufließende Kindergeld gehört zum Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat darüber hinaus dahin Erfolg, dass Prozesskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren nicht, wie geschehen, mangels Prozesskostenarmut gänzlich zu versagen ist. Vielmehr kommt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 115 ZPO eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 135 EUR in Betracht.

Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung dieser Vorgabe wird dem Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen.

2. Die Antragstellerin verfügt, umgerechnet in Euro, über ein nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von

* Bruttogehalt #######

* abzgl. Steuern #######

* abzgl. Krankenversicherung #######

* zzgl.1/12 Weihnachts- u. Urlaubsgeld #######

* abzgl. berufsbedingter Aufwendungen #######

* zzgl. Kindergeld

* abzgl. Mietzins und Nebenkosten #######

* abzgl. Freibetrag #######

* abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag #######

* abzgl. Kinderfreibetrag #######

* abzgl. Darlehen I #######

* abzgl. Darlehen II #######

* abzgl. Darlehen III #######