SchlHOLG - Beschluss vom 17.06.2009
8 WF 129/09
Normen:
BGB § 621; BGB § 623; ZPO § 1587b;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2022
OLGReport-Schleswig 2009, 1013
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 19.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 148/07

Verfahrensverbund für Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrensverbund; Folgesache; Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 8 WF 129/09

DRsp Nr. 2009/23091

Verfahrensverbund für Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrensverbund; Folgesache; Versorgungsausgleich

Ein Verfahrensverbund für eine Folgesache Versorgungsausgleich tritt nicht von selbst ein. Vielmehr ist stets eine ausdrückliche Einbeziehung der Folgesache in den Verbund durch das Gericht notwendig. Einbezogen wird die Folgesache Versorgungsausgleich namentlich nicht allein durch die Prüfung der Frage, ob er zu regeln ist.

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - B.

Normenkette:

BGB § 621; BGB § 623; ZPO § 1587b;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19. März 1993 geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es nicht durchgeführt, nachdem die Parteien im Ehevertrag vom 27. Februar 1979 vereinbart hatten, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Im Tenor seines Urteils hat das Familiengericht nicht ausgesprochen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Entscheidungsgründe erwähnen den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.