Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - B.
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig hat die Ehe der Parteien mit Urteil vom 19. März 1993 geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es nicht durchgeführt, nachdem die Parteien im Ehevertrag vom 27. Februar 1979 vereinbart hatten, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein soll. Im Tenor seines Urteils hat das Familiengericht nicht ausgesprochen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Entscheidungsgründe erwähnen den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
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