OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.02.2016
2 WF 301/15
Normen:
FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 193
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 101/13

Verfahrenswert bei Erweiterung des Antrags im laufenden Unterhaltsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 2 WF 301/15

DRsp Nr. 2016/5379

Verfahrenswert bei Erweiterung des Antrags im laufenden Unterhaltsverfahren

Eine Antragserweiterung im laufenden Unterhaltsverfahren erhöht den Verfahrenswert.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 22.04.2015 (Az.: 4 F 101/13) unter Ziffer 4 wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.639,00 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des Amtsgericht, durch den der Verfahrenswert in erster Instanz auf insgesamt 26.347,00 € festgesetzt worden ist.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind vormalige Eheleute. Die Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.11.2013, rechtskräftig seit 24.12.2013, geschieden.