OLG Celle - Beschluss vom 03.05.2012
10 WF 103/12
Normen:
FamGKG § 39 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1746
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 20.10.2011

Verfahrenswert bei Regelung unterschiedlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge im Rahmen einer Kindschaftssache

OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 10 WF 103/12

DRsp Nr. 2012/14198

Verfahrenswert bei Regelung unterschiedlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge im Rahmen einer Kindschaftssache

Sind im Rahmen einer selbständigen Kindschaftssache unterschiedliche Teilbereiche der elterlichen Sorge verfahrensgegenständlich (hier: Verpflichtung der Eltern zur Beantragung von Familienhilfe und Ersetzung der Schweigepflichtsentbindung des Kinderarztes und der Kita gegenüber dem Jugendamt), bestimmt sich der Verfahrenswert auch bei wechselseitigen Anträgen oder Haupt- und Hilfsbegehren nicht durch Einzelbewertung und Wertaddition, sondern einheitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 3) FamGKG.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 39 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG § 45 Abs. 3;

Gründe: