OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2018
10 WF 169/17
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2018, 354
FuR 2018, 557
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde/Spree, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 607/17

Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich bei gegenseitigem Verzicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 10 WF 169/17

DRsp Nr. 2018/2505

Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich bei gegenseitigem Verzicht

Zu der Frage, wie der Verfahrenswert zu bestimmen ist, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben, nachdem das Amtsgericht Auskünfte der Versorgungsträger angefordert hat.

Der Wert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist auch dann nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen, wenn die beteiligten Ehegatten wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, das Amtsgericht jedoch zuvor Auskünfte der Versorgungsträger angefordert hat.

Die Beschwerde des Antragstellers vom 6. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I.