OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.05.2017
10 WF 69/17
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1176
FuR 2018, 664
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 396/16

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 10 WF 69/17

DRsp Nr. 2018/2501

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens

Wird hinsichtlich der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht, ist Anspruchsgrundlage § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, so dass grundsätzlich gemäß § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 € anzusetzen ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 12.01.2015 - 10 WF 158/14, BeckRS 2015, 02407 = FamRZ 2015, 1317 Ls).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 12.933,21 € festzusetzen, sondern auf lediglich 3.000 €.