OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2020
5 WF 114/20
Normen:
FamGKG § 39; FamGKG § 48; BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 450
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2042/16

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen gem. §b 1361b Abs. 3 BGBAddition der Gegenstandswerte bei Erhebung eines Widerantrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 5 WF 114/20

DRsp Nr. 2021/3264

Verfahrenswert der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen gem. §b 1361b Abs. 3 BGB Addition der Gegenstandswerte bei Erhebung eines Widerantrags

1. Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 1361b Abs. 3 BGB für die Zeit des Getrenntlebens sind nach § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG mit einem Regelwert von 3.000,- € zu bewerten. 2. Eine Wertaddition nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet nicht statt, wenn der eine Ehegatte die Überlassung der Ehewohung nach § 1361b Abs. 1 BGB beantragt und der andere Ehegatte im Wege des Widerantrages Nutzungsentschädigung begehrt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 39; FamGKG § 48; BGB § 1361b;

Gründe

I.