OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2013
13 WF 515/13
Normen:
FamGKG § 48 Abs 1; FamGKG § 48 Abs 3; BGB § 1361b Abs 3 S 2;
Fundstellen:
FuR 2013, 666
NJW-Spezial 2013, 412
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 175/13

Verfahrenswert der Geltenmachung einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 13 WF 515/13

DRsp Nr. 2013/25023

Verfahrenswert der Geltenmachung einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung der im Miteigentum der Ehegatten stehenden Ehewohnung

Orientierungssätze: Wird von einem Ehegatten während der Trennung nach Überlassung der Alleinnutzung an den anderen Ehegatten Nutzungsentschädigung für die im Miteigentum stehende Ehewohnung geltend gemacht, so richtet sich der Verfahrenswert nach § 48 Abs. 1 FamGKG. Er beträgt 3.000 Euro.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Amtsgericht angewiesen, die Zustellung des Antrags nur von der Zahlung einer Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einem Verfahrenswert von 3.000,00 € abhängig zu machen.

2.

Der vorläufige Verfahrenswert wird anderweitig in Abänderung des Beschusses des Amtsgerichts vom 29.04.2013 auf 3.000,00 € festgesetzt.

3.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 48 Abs 1; FamGKG § 48 Abs 3; BGB § 1361b Abs 3 S 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind Miteigentümer der Immobilie...[A], die die Antragsgegnerin nach dem Auszug des Antragstellers alleine mit den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt.