OLG Hamm - Beschluss vom 25.06.2018
II-4 WF 117/18
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 304
NJW-RR 2018, 1223
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 1350/17

Verfahrenswert der Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen II-4 WF 117/18

DRsp Nr. 2018/11482

Verfahrenswert der Volljährigenadoption

Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG. Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 50.000 € festgesetzt wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 2; FamGKG § 42 Abs. 3;

Gründe