OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.09.2013
18 WF 164/13
Normen:
FamGKG § 36 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 1; KostO § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 769/13

Verfahrenswert der Zustimmung zur Veräußerung eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Fahrzeugs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 18 WF 164/13

DRsp Nr. 2016/13319

Verfahrenswert der Zustimmung zur Veräußerung eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Fahrzeugs

1. Der Verfahrenswert eines Antrags eines Ehegatten auf Zustimmung zum Verkauf des im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden Fahrzeugs bemisst sich nach dem Bruchteil des Antrags an der Mitberechtigung. 2. Der Verfahrenswert eines Antrags auf Freistellung von einer Verbindlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Geldbetrag der Verbindlichkeit. Verlangt ein Gesamtschuldner von dem anderen Gesamtschuldner Befreiung von einer Verbindlichkeit, so ist dessen Anteil an der Gesamtschuld des noch valutierten Darlehens im Innenverhältnis anzusetzen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.4.2013 (46 F 769/13) unter Ziffer 4 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren auf 3.836,00 € festgesetzt wird.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 36 Abs. 1; FamGKG § 42 Abs. 1; KostO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswertes für das erst-instanzliche Verfahren.