OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2014
2 WF 192/14
Normen:
§ 33 VersAusglG; § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 196/13

Verfahrenswert des Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 WF 192/14

DRsp Nr. 2015/1379

Verfahrenswert des Anpassungsverfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG

Der Verfahrenswert für Anpassungsverfahren nach den §§ 33, 34 VersAusglG ist nach § 50 Abs. 1 S.1, 2. Alt. FamGKG festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und Beschwerdeführer vom 16.09.2014 wird der am 08.09.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck im Ausspruch zur Verfahrenswertfestsetzung abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

§ 33 VersAusglG; § 50 Abs. 1, 2. Alt. FamGKG;

Gründe

I.

Die Beteiligten stritten über die Kürzung der laufenden Rente nach § 33 VersAusglG.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Gladbeck hat mit am 08.09.2014 erlassenen Beschluss die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller in Höhe eines Betrages von 750,00 € brutto monatlich aus- und den Verfahrenswert auf 1.000,00 € festgesetzt.