1) Das Verfahren wird gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2) Die Beschwerde des Vertreters der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.01.2014 durch den der Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren auf 3.342,- € festgesetzt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.
3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.01.2014 den Verfahrenswert für die Ehescheidung der beteiligten Eheleute auf 3.342,- € festgesetzt. Hierbei ist es von dem sich auf 1.114,- € belaufenden Erwerbseinkommen des Antragsgegners ausgegangen, während es auf Seiten der Antragstellerin den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (
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