OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.03.2014
11 WF 29/14
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; SGB II;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1802
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 17.01.2014

Verfahrenswert des EhescheidungsverfahrensBerücksichtigung von SGB-II-Leistungen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 11 WF 29/14

DRsp Nr. 2015/754

Verfahrenswert des Ehescheidungsverfahrens Berücksichtigung von SGB-II -Leistungen

Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für ein Ehescheidungsverfahren bleiben Leistungen nach dem SGB II unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten über Erwerbseinkünfte verfügt.

1) Das Verfahren wird gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2) Die Beschwerde des Vertreters der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.01.2014 durch den der Verfahrenswert für das Ehescheidungsverfahren auf 3.342,- € festgesetzt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 2; SGB II;

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.01.2014 den Verfahrenswert für die Ehescheidung der beteiligten Eheleute auf 3.342,- € festgesetzt. Hierbei ist es von dem sich auf 1.114,- € belaufenden Erwerbseinkommen des Antragsgegners ausgegangen, während es auf Seiten der Antragstellerin den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von durchschnittlich 900,- € unberücksichtigt gelassen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.