OLG Celle - Beschluss vom 05.12.2011
10 WF 342/11
Normen:
FamGKG § 41; FamGKG § 55; FamGKG § 59; RVG § 32;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 737
MDR 2012, 165
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 602 F 3177/11

Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 05.12.2011 - Aktenzeichen 10 WF 342/11

DRsp Nr. 2011/22233

Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens

»§ 41 FamGKG stellt für einstweilige Anordnungsverfahren - auch für solche wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen ist. Auch wenn ein Anordnungsverfahren im Einzelfall auf Zahlung des vollen Unterhalts gerichtet ist, ändert allein dieser Umstand wegen der fehlenden Gleichwertigkeit mit einem Hauptsacheverfahren an der geringeren Bedeutung i.S. des § 41 FamGKG nichts (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2010 - II3 WF 15/10 - NJW 2010, 1385).«

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 41; FamGKG § 55; FamGKG § 59; RVG § 32;

Gründe: