OLG Celle - Beschluss vom 20.01.2014
17 WF 10/14
Normen:
FamFG § 246; FamGKG § 41; FamGKG § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1801
FuR 2014, 601
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 12.12.2013

Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens auf Zahlung von Unterhalt

OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 17 WF 10/14

DRsp Nr. 2014/3903

Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens auf Zahlung von Unterhalt

Die Wertfestsetzung im Hauptsachverfahren umfasst den gesamten mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachten Verfahrensgegenstand auch dann, wenn zuvor bereits eine teilweise Regelung dieses Gegenstandes durch eine einstweilige Anordnung (hier: zum Unterhalt) erfolgt ist.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Dezember 2013 auf 4.804 € festgesetzt (Rückstände: 280 €, laufender Unterhalt ab November 2013).

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

III. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 246; FamGKG § 41; FamGKG § 51;

Gründe:

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren nimmt die Antragstellerin ihren Vater auf Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110% des Mindestbedarfs für die Zeit ab September 2013 in Anspruch (wobei es sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2013 um rückständigen Unterhalt handelt).