I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für den ersten Rechtszug in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Dezember 2013 auf 4.804 € festgesetzt (Rückstände: 280 €, laufender Unterhalt ab November 2013).
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren nimmt die Antragstellerin ihren Vater auf Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110% des Mindestbedarfs für die Zeit ab September 2013 in Anspruch (wobei es sich für die Zeit bis einschließlich Oktober 2013 um rückständigen Unterhalt handelt).
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