OLG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2017
4 WF 702/16
Normen:
ZPO § 254; FamGKG § 35; FamGKG § 38;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 19.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 289/16

Verfahrenswert des noch unbezifferten Zahlungsantrags eines sogenannten stecken gebliebenen Stufenantrags

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 4 WF 702/16

DRsp Nr. 2017/1064

Verfahrenswert des noch unbezifferten Zahlungsantrags eines sogenannten stecken gebliebenen Stufenantrags

Der Gegenstandswert des Leistungsantrags im Rahmen eines Stufenantrags ist in der Auskunftsstufe des § 254 ZPO vorerst durch den Wert des Auskunftsanspruchs begrenzt. Erst wenn in der Folge der Zahlungsantrag beziffert wird, ist nach der Regel des § 28 FamGKG der höhere der beiden Stufenansprüche maßgebend, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung, weil nunmehr für den gesamten Rechtszug die Bestimmung des § 35 FamGKG greift und der bezifferte Wert Priorität erlangt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadtroda vom 19.11.2016 (Az. 3 F 289/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 254; FamGKG § 35; FamGKG § 38;

Gründe:

I.

Die getrennt lebende Antragstellerin hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, im Rahmen eines Stufenverfahrens erstinstanzlich auf Auskunft und einen noch zu beziffernden monatlichen Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In der Antragsschrift ging die Antragstellerin nach vorläufiger Bewertung von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 400 € aus. Nach Anberaumung einer Güteverhandlung und eines Haupttermins sind beide Stufenanträge noch vor dem Termin zurückgenommen worden.