Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 21. Oktober 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2013 - 138 F 842/13 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der über die erfolgte Festsetzung eines Verfahrenswertes für Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich von (11.700 € zzgl. 2.340 € =) 14.040 € hinaus aufgrund des Vermögens der beteiligten Ehegatten die Festsetzung eines Verfahrenswertes "in einer Größenordnung von 200.000 €" begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 , Abs. ). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ Abs. Satz 3, Abs. Satz 2 ) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von den Beschwerdeführern der Größenordnung nach begehrtem Wert, überschritten (§ Abs. Satz 1 ).
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