KG - Beschluss vom 14.01.2014
17 WF 265/13
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 138 F 842/13
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 138 F 842/13

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens

KG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 17 WF 265/13

DRsp Nr. 2014/11143

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren ist das Privatvermögen der Ehegatten - bereinigt um die Freibeträge nach dem Vermögensteuergesetz - mit 5 % zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 21. Oktober 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2013 - 138 F 842/13 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe:

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der über die erfolgte Festsetzung eines Verfahrenswertes für Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich von (11.700 € zzgl. 2.340 € =) 14.040 € hinaus aufgrund des Vermögens der beteiligten Ehegatten die Festsetzung eines Verfahrenswertes "in einer Größenordnung von 200.000 €" begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 , Abs. ). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ Abs. Satz 3, Abs. Satz 2 ) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von den Beschwerdeführern der Größenordnung nach begehrtem Wert, überschritten (§ Abs. Satz 1 ).