OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2017
II-7 WF 69/17
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 130/16

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens und des VersorgungsausgleichsBerücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Einbeziehung des Vermögens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen II-7 WF 69/17

DRsp Nr. 2018/5861

Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens und des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Einbeziehung des Vermögens

1. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Beteiligten des Scheidungsverfahrens ist bei Beamten die private Krankenversicherung in Abzug zu bringen, um eine Gleichstellung mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu erreichen. 2. Vom Nettoeinkommen sind Abschläge (hier: Pauschalbetrag in Höhe von 250 € je Kind) zu machen, wenn unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden sind. 3. Neben dem Einkommen ist auch das Vermögen zu berücksichtigen. Dieses ist in Anknüpfung an § 90 SGB XII zu ermitteln. Dabei bleibt gemäß § 90 Nr. 8 SGB XII der Wert eines angemessenen Hausgrundstücks unberücksichtigt. 4. Beim Versorgungsausgleich ist ein Abschlag wegen unterhaltsbedürftiger Kinder nicht veranlasst.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 24.03.2017 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss vom 22.03.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 43 Abs. 2;

Gründe

I.