OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2017
10 WF 13/16
Normen:
FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 125/15

Verfahrenswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Einholung von Auskünften der Versorgungsträger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 10 WF 13/16

DRsp Nr. 2018/2499

Verfahrenswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Einholung von Auskünften der Versorgungsträger

Zu der Frage, wie der Verfahrenswert zu bestimmen ist, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben und das Amtsgericht daraufhin, ohne Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen, den Versorgungsausgleich ausschließt.

Der Verfahrenswert für die Folgesache über den Versorgungsausgleich ist abweichend von § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 1000 EUR festzusetzen, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben und das Amtsgericht daraufhin den Versorgungsausgleich ausschließt, ohne Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen.

1.1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

I.