OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.03.2012
7 WF 290/12
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1750
FuR 2012, 497
MDR 2012, 588
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.01.2012

Verfahrenswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 7 WF 290/12

DRsp Nr. 2012/5652

Verfahrenswert des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder

Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 24. Januar 2012 abgeändert.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird auf 6.150 Euro festgesetzt. Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss vom 24. Januar 2012.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I. Aufgrund des Scheidungsantrags des Antragstellers vom 8. September 2010 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Endbeschluss vom 24. Januar 2012 geschieden. Dieser Beschluss ist aufgrund Rechtsmittelverzichts seit 24. Januar 2012 rechtskräftig.

In der dem Endbeschluss vorausgehenden mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Verfahrenswert für die Scheidung auf 10.800 Euro, für den Versorgungsausgleich auf 4.320 Euro, für das Güterrecht auf 2.000 Euro und für den Ehegattenunterhalt auf 6.480 Euro festgesetzt.